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Strafrecht

Seit den 90er Jahren wurden immer wieder Menschen mit HIV verurteilt, weil sie das Virus auf andere Menschen übertragen haben. Die Strafen bewegten sich zwischen einigen Monaten und mehreren Jahren. Zu unterscheiden sind die Strafbestimmungen, welche die Allgemeinheit schützen sollen, und die Artikel zum Schutz des / der Einzelnen.

«Verbreiten menschlicher Krankheiten», Artikel 231 Strafgesetzbuch (StGB)

  • Nach Artikel 231 StGB macht sich strafbar, «wer vorsätzlich eine gefährliche übertragbare menschliche Krankheit verbreitet». Dabei ist irrelevant, ob die HIV-negative Person über die HIV-Infektion des Partners bzw. der Partnerin informiert wurde und in den ungeschützten Sexualkontakt eingewilligt hat oder nicht, da Artikel 231 StGB die Allgemeinheit, nicht das Individuum schützt. Art. 231 StGB ist ein Offizialdelikt, d.h. jedermann ist zur Strafanzeige berechtigt; Polizei und Justiz sind verpflichtet, das Strafverfahren von Amtes wegen einzuleiten. Die Übertragung von HIV auf eine einzige Person erfüllt bereits den Tatbestand der „Verbreitung“.
  • Die Verbreitung ist strafbar, ob sie nun vorsätzlich, eventualvorsätzlich oder fahrlässig erfolgt ist. Die Rechtsprechung geht generell davon aus, dass eine HIV-positive Person, die um ihre HIV-Infektion weiss, bei ungeschütztem Sexualkontakt eine Übertragung in Kauf nimmt und somit Eventualvorsatz vorliegt. Fahrlässig handelt ein Mensch, der die Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist (hier: Safer Sex), und der sich nicht um die Folgen seines Verhaltens kümmert.
  • Selbst wenn es nicht zu einer Übertragung des HI-Virus kommt, liegt ein strafbares Verhalten der HIV-positiven Person vor: Es handelt sich dann um den Versuch des Verbreitens einer gefährlichen menschlichen Krankheit.

Artikel 231 StGB beruht auf der Vorstellung, Epidemien liessen sich durch Repression bekämpfen. Diese Vorstellung ist überholt und läuft den Präventionsbemühungen der Aids-Hilfen entgegen, welche auf die Verantwortung des Einzelnen, auf Solidarität mit HIV-positiven Menschen und auf den Kampf gegen deren Stigmatisierung setzen.


Das Epidemiengesetz befindet sich momentan in Totalrevision. Auch Art. 231 StGB ist davon betroffen. Während die Aids-Hilfen in der Vernehmlassung eine komplette Streichung dieser Bestimmung gefordert haben, wurde vom Bundesamt für Gesundheit (BAG) vorgeschlagen, die Strafbarkeit an das Vorliegen von Böswilligkeit zu knüpfen.


«Schwere Körperverletzung», Artikel 122 StGB

  • Nach Art. 122 StGB macht sich strafbar, wer vorsätzlich einen Menschen lebensgefährlich verletzt oder eine schwere Schädigung des Körpers oder der körperlichen oder geistigen Gesundheit des Menschen verursacht. Die HIV-Übertragung wird in ständiger Rechtsprechung vom Bundesgericht als schwere Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB qualifiziert.
  • Erfasst werden – wie bei Art. 231 StGB – auch diejenigen Fälle, in denen es zu keiner HIV-Übertragung gekommen ist (versuchte schwere Körperverletzung). Der Artikel dient dem Schutz des Einzelnen und ist wie Art. 231 StGB ein Offizialdelikt.
  • Im Gegensatz zu Art. 231 StGB führt jedoch die Information des Partners bzw. der Partnerin über die bestehende HIV-Infektion vor dem ungeschützten Sexualkontakt zur Straflosigkeit.

Das EKAF-Statement

Gemäss einer im Januar 2008 veröffentlichten Erklärung der Eidgenössischen Kommission für Aidsfragen (EKAF) ist eine HIV-infizierte Person unter antiretroviraler Therapie (ART) sexuell nicht infektiös, wenn sie unter ärztlicher Kontrolle und therapietreu ist, die Viruslast bei ihr mindestens 6 Monate unter der Nachweisgrenze liegt und sie nicht an anderen sexuell übertragbaren Infektionen leidet (siehe EKAF-Statement).

Sind diese Bedingungen erfüllt, müsste dies grundsätzlich zur Straffreiheit führen, da eine Übertragung von HIV gar nicht mehr möglich ist, und die HIV-positive Person sich darauf verlassen kann, dass keine Übertragung stattfindet. In einem Genfer Urteil wurde im Frühjahr 2009 erstmals eine Person freigesprochen, da bei ihr die Bedingungen der EKAF-Erklärung erfüllt waren. Ein Urteil von höchster Instanz steht noch aus und kantonale Urteile entfalten für andere Kantone keine präjudizielle Wirkung. Sollten keine gegenteiligen Erkenntnisse auftreten, wird sich voraussichtlich auch die höchste Instanz der Auffassung des Genfer Gerichts anschliessen.