Zur Startseite springen | Zur Navigation springen | Zum Inhalt springen | Zum Kontaktformular springen | Zur Sitemape springen | Zur Suche springen |

Unter Therapie

Anfangs 2008 publizierte die Eidgenössische Kommission für Aidsfragen (EKAF) eine Erklärung mit der folgenden Kernbotschaft: „HIV-infizierte Menschen ohne andere sexuell übertragbare Infektionen sind unter wirksamer antiretroviraler Therapie sexuell nicht infektiös“ (EKAF-Statement). Das heisst, sie geben das HI-Virus über Sexualkontakte nicht weiter. Allerdings müssen dazu drei Bedingungen erfüllt sein:


Eine HIV-Übertragung über Sexualkontakte ist praktisch ausgeschlossen, wenn

  • die antiretrovirale Therapie konsequent eingehalten und ihre Wirksamkeit regelmässig ärztlich kontrolliert wird,
  • die Viruslast seit mindestens 6 Monaten unter der Nachweisgrenze liegt und
  • keine andere STI besteht (vertiefte Informationen zum Thema STI finden Sie unter HIV und STI bzw. Sexuell übertragbare Infektionen).


Was bedeutet dies für das Leben in einer festen Partnerschaft?

HIV-positive Menschen, die in einer festen Beziehung mit einer HIV-negativen Person leben und bei denen die genannten drei Bedingungen erfüllt sind, können auf Präservative als Schutz verzichten und müssen nicht befürchten, das HI-Virus auf ihren Partner bzw. ihre Partnerin zu übertragen.

Voraussetzung ist, dass beide gemeinsam auf der Basis einer kompetenten ärztlichen Beratung dies so entscheiden und ihren Umgang mit Risiken immer wieder neu abstimmen.


Ohne wirksame ART oder bei Gelegenheitsbeziehungen

Sind die oben genannten Bedingungen nicht erfüllt oder bei sexuellen Gelegenheitsbeziehungen ausserhalb einer festen Partnerschaft bleibt Safer Sex weiterhin die beste Option, unter anderem auch, um das Risiko einer Infektion mit anderen STIs zu verringern.


Konsequenzen bezüglich Strafbarkeit der HIV-Übertragung

Auf kantonaler Ebene hatte das EKAF-Statement zur Nichtinfektiosität von HIV-positiven Menschen unter wirksamer antiretroviraler Therapie bereits Auswirkungen, indem im Jahr 2009 die wirksame Therapie von einem kantonalen Gericht als ausreichender Schutz anerkannt worden war – auf Ebene des Bundesgerichts ist ein solcher Entscheid allerdings noch ausstehend (siehe Strafrecht).