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Arbeitsvertrag

Rechtsberatung

Beratung in Rechtsfragen in Zusammenhang mit HIV/Aids - eine Dienstleistung der Aids-Hilfe Schweiz


Dank den in der Medizin erzielten Fortschritten können Menschen mit HIV/Aids heutzutage in der Regel normal leben und arbeiten. Für HIV-positive Arbeitnehmende lohnt es sich aber, über einige spezielle Aspekte Bescheid zu wissen.

Das Anstellungsgespräch: Was muss eine HIV-positive Person sagen?

Die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber dürfen im Anstellungsgespräch nur Fragen stellen, die in einem direkten Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis stehen, etwas über die Arbeitsfähigkeit der Bewerberin oder des Bewerbers aussagen und notwendig für die Auswahl sind. Fragen, welche das Persönlichkeitsrecht verletzen, sind nicht zulässig – also beispielsweise Fragen nach Vorstrafen, Schwangerschaft, Religion oder sexueller Orientierung. Ganz besonders gilt dies auch für die HIV-Infektion. Ob man HIV-positiv ist oder nicht, muss der Arbeitgeberin oder dem Arbeitgeber grundsätzlich nicht mitgeteilt werden.

Wann muss die HIV-Infektion dem Arbeitgeber bzw. der Arbeitgeberin mitgeteilt werden?

Wer HIV-positiv ist, sich aber vollständig arbeitsfähig fühlt, muss seine Arbeitgeberin bzw. seinen Arbeitgeber grundsätzlich nie über seine HIV-Infektion informieren.

Auch wenn sich die HIV-Infektion bzw. deren Folgen auf die Arbeitsfähigkeit einer Person auswirken, muss die Arbeitgeberin bzw. der Arbeitgeber nicht über den Grund dafür, die HIV-Infektion, aufgeklärt werden. Allerdings muss mitgeteilt werden, dass infolge gesundheitlicher Einschränkungen die Arbeitsfähigkeit im Rahmen der ausgeschriebenen Stelle beeinträchtigt ist. Welche Krankheit dafür verantwortlich ist, muss nicht gesagt werden.


Ärztlicher Eignungstest

Die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber können einen ärztlichen Eignungstest verlangen. Die Vertrauensärztin oder der Vertrauensarzt dürfen aber aufgrund dieses Tests nur mitteilen, ob die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer aus gesundheitlichen Gründen fähig ist, das vorgesehene Arbeitsverhältnis anzutreten oder nicht. Der HIV-Test gehört nicht zum ärztlichen Eignungstest.

 

Probleme bei Arbeitseinsätzen im Ausland

Auch wenn jemand vollständig arbeitsfähig ist, können Auslandsreisen für HIV-Betroffene zu einem Hindernis für die Ausübung ihrer Arbeit werden. Gewisse Länder erschweren oder verbieten ihnen nämlich die Einreise. In diesem Fall lohnt sich eine Abklärung über zukünftige Auslandeinsätze bereits vor Stellenantritt. Genauere Angaben finden sich unter dem Stichwort Auslandsreisen.


Absenzen am Arbeitsplatz

Arbeitgebende sind gesetzlich verpflichtet, dem Arbeitnehmer bzw. der Arbeitnehmerin kurzfristige Arbeitsbefreiungen z.B. für Arztbesuche zu gewähren. Arbeitnehmende mit gleitender Arbeitszeit sollten aber Routinearztbesuche in die Freizeit verlegen. Ist dies nicht möglich oder handelt es sich um Notfälle, muss der Arbeitnehmer bzw. die Arbeitnehmerin die dadurch ausfallende Arbeitszeit nicht nachholen.

 

Kündigung

Wegen einer HIV-Infektion darf niemandem gekündigt werden. Erfolgt trotzdem eine Kündigung, so ist diese zwar missbräuchlich, beendet das Arbeitsverhältnis aber trotzdem. Der / die Arbeitgebende kann aber gerichtlich auf Schadenersatz von bis zu sechs Monatslöhnen verklagt werden.

Wer im Zusammenhang mit einer HIV-Infektion krank wird und nicht mehr arbeiten kann, ist während einer bestimmten Frist gegen Kündigung geschützt: im ersten Dienstjahr während 30 Tagen, ab zweitem bis und mit fünftem Dienstjahr während 90 Tagen und ab sechstem Dienstjahr während 180 Tagen. Eine während dieser so genannten Sperrfrist ausgesprochene Kündigung ist nichtig. Achtung: Die Probezeit kennt keine Sperrfristen! Wird die Probezeit infolge Krankheit oder Unfall verkürzt, verlängert sie sich entsprechend, ausnahmsweise auch über drei Monate hinaus.